§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-1 (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-5 (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4#abs-6 (6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.
Wird zitiert von 603 Entscheidungen zu § 4 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 – 6 S 1481/18Anforderungen an die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Freiburg, 01.07.2020 – 1 K 2730/19Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 19.04.2011 – 11 LC 255/10Zitiert von 1
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 27.11Zitiert von 14
- BVerwG, 22.08.2012 – 6 C 27/11Gebührenpflichtige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.07.2026 – 22 K 5973/24
- VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 979/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.